EU-Drohnenverordnung und dt. Luftverkehrsordnung:
Seit 2021 hat sich für UAV-Piloten einiges geändert: eine rundum erneuerte „EU-Drohnenverordnung“ wurde ins Leben gerufen, um die Regeln für die unbemannte Luftfahrt europaweit zu vereinheitlichen. Das bringt in der Praxis viele Vorteile, die uns das Arbeiten (vor allem länderübergreifend) deutlich erleichtern. An anderer Stelle ist es allerdings auch etwas undurchsichtiger geworden: bei den neu erschaffenen Kategorien, Klassen, Szenarien – und taucht für viele die Frage auf „was benötige ich nun eigentlich für meinen Zweck?“. Auf Basis dieses europaweiten Regelwerks sollten nun auch die nationalen Gesetze der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten angepasst bzw. neu formuliert werden. In Deutschland gilt daher seit dem 15.06.2021 die neue Luftverkehrsordnung für Drohnen – sämtliche bisher gültigen Übergangsfristen sind mit Ende des Jahres 2023 abgelaufen.
Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die derzeit gültigen Gesetze und Regelungen und zeigen Ihnen, welche Lizenzen („Drohnenführerscheine“) für verschiedene Einsatzbereiche und Drohnenarten nötig sind.
DIE WICHTIGSTEN FAKTEN:
Die neue EU-Drohnenverordnung hat mit Beginn des Jahres 2021 die bisher gültigen deutschen Drohnengesetze abgelöst und gilt für alle – egal ob private oder berufliche – UAV-Piloten.
Da Drohnen aus technischer Sicht als Luftfahrzeuge gelten, besteht für Copter in Deutschland eine Versicherungspflicht (Drohnen-Haftpflicht). Bitte beachten Sie hierbei Vorgaben wie Deckungssumme, Anwendungsbereiche und versicherte Piloten. Die gesetzeskonforme Versicherungsbestätigung muss bei jedem Einsatz mitgeführt werden und ist Voraussetzung, sich als Drohnenbetreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren zu können.
Jeder Drohnenbetreiber/-besitzer (nicht Pilot!) muss sich beim Luftfahrtbundesamt (LBA) registrieren und bekommt eine „e-ID“ zugewiesen, die er auf seinen Fluggeräten anbringen muss (außer bei Drohnen < 250 g und ohne Kamera). Vorsicht: Nicht selten wird diese e-ID mit der Fernpiloten-ID verwechselt, die jedem Piloten zugewiesen wird, sobald er die Prüfung zum kleinen EU-Drohnenführerschein A1/A3 erfolgreich abgelegt wurde! Bei allen C-klassifizierten Drohnen auf den Markt muss die e-ID zusätzlich in deren System zur Fernidentifizierung geladen werden.
Das gesetzliche Mindestalter für das Steuern einer Drohne beträgt 16 Jahre. Ausnahmen bilden Spielzeugdrohnen gemäß EU-Spielzeugrichtlinie, wenn unter Aufsicht einer Person geflogen wird, die die o.g. Voraussetzungen erfüllt, sowie Eigenbaudrohnen unter 250 g.
Neue Drohnen müssen in Zukunft bereits werkseitig in verschiedene Klassen unterteilt und mit einem sogenannten C-Label (C0 – C6) versehen werden, je nach Gewicht und Ausstattungsmerkmal. Einige Bestandsdrohnen können auch nachzertifiziert werden.
Grundsätzlich gibt es nun drei Kategorien, in denen sich UAV-Steuerer bewegen: Offen, Speziell und Zertifiziert. Auf diese Kategorien werden die verschiedenen Drohnenklassen aufgeteilt.
Die maximal erlaubte Flughöhe wurde von 100 Meter auf 120 Meter angehoben, zudem sind nun bei entsprechender Beleuchtung auch Nachtflüge erlaubt.
Seit 2021 gibt es zwei „Drohnenführerscheine“, wir klären Sie auf, was Sie für welchen Anwendungszweck benötigen und inwiefern Ihre alten Drohnenführerscheine heute noch verwendet werden können.
Da der überwiegende Großteil von Ihnen innerhalb der offenen Kategorie (f)liegt, möchten wir hier auch nur diese in ihren verschiedenen Formen genau durchleuchten. Die spezielle und die zertifizierte Kategorie sind zu umfangreich und vielfältig, um sie allgemeingültig darzustellen, Sie finden aber hierzu ausführliche Infos bei den zuständigen Luftfahrtbehörden.
Ausführlichere Infos rund um die neue EU-Drohnenverordnung und die nationalen Regelungen finden Sie auf der „Digitalen Plattform Unbemannte Luftfahrt“ sowie in den FAQs des LBA.
KATEGORIEN:
Je nach Drohnengewicht, Einsatzart und Ausstattungsmerkmalen ist der Flugbetrieb in drei verschiedene Kategorien unterteilt.
In der offenen Kategorie – in die die meisten Anwender (sowohl privat als auch beruflich) fallen – sind keine zusätzlichen Genehmigungen oder Betriebserklärungen erforderlich. Dennoch gibt es einige Vorgaben, die vor dem Fliegen erfüllt sein müssen, unter anderem der passende Drohnenführerschein.
Auf specific und certified gehen wir hier nur am Rande ein und konzentrieren uns auf die meistgenutzte offene Kategorie.
DIE OFFENE KATEGORIE und ihre Unterteilungen:
Die offene Kategorie teilt sich in die drei verschiedenen Unterkategorien A1 bis A3 auf. In diesen Kategorien dürfen Drohnen der Klassen C0 bis C4 betrieben werden. Die maximal erlaubte Flughöhe wurde von bisher 100 Meter auf 120 Meter angehoben, zudem sind nun auch Nachtflüge erlaubt (bei entspr. Beleuchtung). Je nach Art des jeweiligen UAS-Einsatzes muss der Pilot/Betreiber verschiedene Auflagen erfüllen, um genehmigungsfrei starten zu können:
Eine Grundinformation zur gesetzlichen Lage ab 01.01.2024 sowie eine Anleitung zur Nachzertifizierung finden Sie im folgenden Video:
DROHNENFÜHRERSCHEIN – Die Lizenzen
Anhand der oben dargestellten Kategorien und Einsatzbedingungen entscheidet sich, welche Lizenz („Drohnenführerschein“) Sie benötigen:
EU-Kompetenznachweis (A1/A3)
(„kleiner Drohnenführerschein“)
Onlinetraining und Onlineprüfung beim LBA mit 40 Multiple-Choice-Fragen.
9 Fachgebiete: Flugsicherheit, Luftraumbeschränkungen, Luftrecht, Menschliches Leistungsvermögen und dessen Grenzen, Betriebsverfahren, allg Kenntnisse zu UAS, Schutz der Privatsphäre und der Daten, Versicherungen, Luftsicherheit.
Bestanden bei mind. 75 Prozent korrekten Antworten.
EU-Fernpilotenzeugnis (A2)
(„großer Drohnenführerschein“)
Voraussetzung:
bereits vorhandene A1/A3-Lizenz + Erklärung über praktisches Selbsttraining!
Zusätzliche Präsenz- oder Onlineprüfung bei einer benannten Prüfstelle mit 30 Multiple-Choice-Fragen.
Fachgebiete: Meteorologie, UAS-Flugleistung, Minderung von Risiken am Boden.
Wir bieten in Kooperation mit der Kopterzentrale ebenfalls die A2-Lizenz an – bitte sprechen Sie uns an!
Training und Prüfung zu A1/A3 können bequem online beim LBA absolviert werden.
Das dort bereitsgestellte Lehrmaterial und das Onlinetraining sorgen für das nötige Basiswissen und bereiten bestens auf die Online-Prüfung vor. Für die Ausstellung des EU-Kompetenznachweises A1/A3 erhebt das LBA einmalig 25,- Euro. Die Prüfung kann beliebig oft absolviert werden. Dieser A1/A3-Kompetenznachweis hat ebenso wie das EU-Fernpilotenzeugnis (A2) eine Gültigkeit von 5 Jahren.
Die (neue) deutsche Luftverkehrsordnung vom 15.06.2021
Auf Basis der EU-Drohnenverordnung sollten auch die nationalen Gesetze der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten angepasst bzw. neu formuliert werden. In Deutschland gilt daher seit dem 15.06.2021 die neue Luftverkehrs-Ordnung für Drohnen, wodurch EU-Vorgaben in Deutsches Recht umgesetzt wurden. Dabei sind einige zusätzliche Erleichterungen für das Fliegen in Kraft getreten sind. Besonders interessant ist dabei der Artikel §21h, in dem Abstandsregelungen definiert werden (Hinweis: für den Einsatz bei der Rehkitzsuche und in der Landwirtschaft wurden eigene Abstandsregeln definiert, die unten zu finden sind):
Flugplätze und Flughäfen
Liegen Ihre Einsatzgebiete innerhalb von 1,5 km um Flugplätze, so musste früher noch die Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde eingeholt werden. Mit dem neuen Gesetz reicht es nun schon aus, wenn wir die Genehmigung des jeweiligen Betreibers besitzen. Hier empfiehlt sich ohnehin ein enger Kontakt und Austausch mit den entsprechenden Flugplätzen in Ihrer Region. Bei Flughäfen gilt ein seitlicher Mindestabstand von 1 km. Hier wurde aber noch zusätzlich ein Sicherheitskorridor geschaffen, der die An- und Abflugbereiche um je 5 km verlängert, sodass hier mit erheblichem Mehraufwand zu rechnen ist, wenn in diesem Bereich Ihr Einsatzgebiet liegt.
Wohngebiete und Wohngrundstücke
In der Kategorie Open A3 ist ein Abstand von 150 m festgelegt, wohingegen in den Kategorien A1 und A2 kein Mindestabstand besteht. Dennoch kann man nicht willkürlich mit einer kleinen Drohne über Wohngebiete hinwegfliegen. An dieser Stelle schließt die deutsche LuftVO mit entsprechenden Ausnahmeregelungen an: Nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten ist ein Überflug erlaubt.
Weiterhin dürfen Wohngebiete und Wohngrundstücke in einer Höhe von 100 – 120 m überflogen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- ein berechtigtes Interesse vorliegt (Auftrag)
- und öffentliche Flächen nicht genutzt werden können
- und das Einholen der Genehmigungen nicht zumutbar ist (große Wohnblöcke)
- und der Betrieb zwischen 6:00 – 22:00 Uhr stattfindet
- und die Privatsphäre gewahrt bleibt und Betroffene soweit möglich informiert werden
- und keine Lärmbelästigung stattfindet
Bundesfernstraßen, Bahnanlagen und Bundeswasserstraßen
Verlaufen Bundesstraßen, Autobahnen oder Bahntrassen durch Ihr Einsatzgebiet, so musste zu diesen Infrastrukturen bisher ein Abstand von 100 m eingehalten werden. Dadurch waren Einsätze ohne aufwändige Sondergenehmigungen bisher nicht möglich. Mit dem neuen Gesetz kann hierbei allerdings die sogenannte 1:1-Regel angewandt werden, bei der die Flughöhe stets dem seitlichen Abstand entsprechen muss. So kann zum Beispiel eine Wiese nahe einer Bahnstrecke problemlos in 20 m Höhe abgeflogen werden, wenn ein Abstand von 20 m eingehalten wird. Auch Bundeswasserstraßen dürfen ab 100 m Höhe auf kürzestem Weg zur Querung überflogen werden, solange keine Schiffe oder Schifffahrtsanlagen überflogen werden.
ACHTUNG: in Teilen Bayerns gibt es seit April 2024 Sonderregelungen, die den Überflug von Bahngleisen und Bundesfernstraßen unter bestimmten Voraussetzungen erlauben. Details hierzu weiter unten.
Naturschutzgebiete
Das Fliegen in Naturschutzgebieten war bisher verboten bzw. nur mit Ausnahmegenehmigungen möglich. Dank des neuen Gesetzes ergeben sich auch hier zahlreiche neue Möglichkeiten, wenn der Überflug über dem betroffenen Schutzgebiet zur Erfüllung des Zwecks unumgänglich erforderlich ist. Ein Überfliegen aus Freizeitgründen ist hierbei nicht zulässig – vielmehr muss der Fernpilot den Schutzzweck des betroffenen Schutzgebietes kennen und eine Flughöhe von mind. 100 m eingehalten werden. Bei niedrigeren Flughöhen können Genehmigungen von der Naturschutzbehörde eingeholt werden.
Sonstige Abstände (Auszug)
Solange keine ausdrückliche Zustimmung vorliegt, gelten weitere Abstandsregeln von 100 m bei:
- Begrenzung von Industrieanlagen
- Justizvollzugsanstalten
- Einrichtungen des Maßregelvollzugs
- militärischen Anlagen und Organisationen
- Anlagen der zentralen Energieerzeugung und Energieverteilung
- Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder
- oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden
- diplomatische und konsularische Vertretungen
- Liegenschaften von Polizei und anderen Sicherheitsbehörden
- Krankenhäusern
- Unfallorten und Einsatzorten von Behörden
- Freibädern, Badestränden und ähnlichen Einrichtungen
Ist ein Flug nach den entsprechenden Regelungen nicht möglich, so kommt automatisch nur die spezielle Kategorie in Frage.
Sonderregeln für Rehkitzsuche & Landwirtschaft:
Speziell für den Einsatz bei der Rehkitzsuche und in der Landwirtschaft hat das BMVD eine Ausnahmeregelung erlassen: der Mindestabstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten beträgt nur noch 10 Meter (statt wie bisher 150 m). Es gilt hierbei aber die sogenannte 1:1-Regel (wer höher fliegt, muss mehr Abstand halten). Diese ursprünglich befristete Regelung wurde nach großen Erfolgen nun in eine dauerhafte Verfügung (gültig ab 20.11.2024) umgewandelt, sowohl für neue Copter, als auch Bestandsdrohnen ohne C-Zertifizierung. Alle Infos finden Sie in der Allgemeinverfügung des Luftfahrtbundesamts.
Sonderregeln für Bahngleise & Bundesstraßen:
In Oberbayern, Niederbayern und Schwaben ist unter bestimmten Voraussetzungen der Überflug von Bahngleisen erlaubt, ohne eine zusätzliche Genehmigung der Deutschen Bahn einzuholen. Ein Flugverbot gilt nur noch in einem „virtuellen Kasten“ von je 10 Meter links und rechts sowie 15 Meter über Bahngleisen und über fahrenden Zügen. Auch Bundesstraßen können nun ohne Sondergenehmigung überflogen werden, sofern der Überflug zügig erfolgt, ein horizontaler Abstand von 50 Metern zu Kraftfahrzeugen eingehalten wird und die Drohne in mindestens 50 Metern Höhe betrieben wird, bezogen auf Flüge außerhalb geschlossener Ortschaften. Innerorts dürfen fahrende Kraftfahrzeuge (ohne horizontalen Mindestabstand) nicht überflogen werden und das UAV muss mindestens 25 Meter Flughöhe einhalten.
Alle Infos finden Sie in der Allgemeinverfügung der Regierung von Oberbayern.
Fliegen in der SPEZIELLEN Kategorie:
Für den Betrieb in der speziellen Kategorie bzw. das Erlangen des LUC-Zertifikats müssen anwendungsspezifische Nachweise eingereicht werden, zum Beispiel:
- Wartung von Fluggeräten
- Demonstration von Flugmanövern mit einem Starrflügler
- Durchführung eines praktischen Übungsfluges, auf bestimmte Szenarien angepasst
Der Betrieb in der speziellen Kategorie muss mit einer Operationsbeschreibung beantragt werden, inklusive Risikoanalyse nach SORA-GER.
Alternativ gibt es zwei eingerichtete Standardszenarien, nach denen geflogen wird:
- Standardszenario 1 (STS1) – Drohnenklasse C5:
VLOS; max. 5 m/s; kontrollierter Bodenbereich (Flugzone, Notfallzone, Pufferzone), Lizenz A1/A3 + A2 + prakt. Training STS1 - Standardszenario 2 (STS2) – Drohnenklasse C6:
BVLOS (bei Start/Landung VLOS); 5 km Flugsicht; max. 50 m/s; kontrollierter Bodenbereich (dünn besiedelt, max-range: 1 km ohne Visual Operator / 2km mit VO); Lizenz A1/A3 + A2 + prakt. Training STS1 + Upgrademodul STS2