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Bahn & Bundesstraßen: Bayern erleichtert Drohnenflüge

By 6. Mai 2024Mai 7th, 2024No Comments

Der Aufschrei im Jahr 2021 war groß, als eine neue EU-Luftverkehrsordnung ins Leben gerufen wurde: was eigentlich den länderübergreifenden Drohnenflug vereinheitlichen und vereinfachen sollte, stellte sich schnell als kompliziertes Gebilde heraus, das selbst für berufliche Copterpiloten nur schwer durchschaubar war. Manche sprachen sogar von einer Verschlimmbesserung.

Inzwischen sind alle Übergangsfristen abgelaufen, die Drohnennutzer haben sich an die „neuen“ Regeln gewöhnt und das Erfreuliche: auf nationaler Ebene wird an vielen Stellen nachgebessert und die Arbeit für Fernpiloten erleichtert.

Quelle: Reg. von Oberbayern; Amtsblatt Nr. 8/2024

Bereits im März wurde extra für landwirtschaftliche Drohneneinsätze der einzuhaltende Mindestabstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten reduziert. Jetzt legt die Regierung von Oberbayern bei einem bisher sehr großen Painpoint vieler Drohnenpiloten nach: dem Überflug von Bahngleisen und Bundesstraßen. Eine neue Allgemeinverfügung für die Bezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben erleichtert UAV-Piloten die Arbeit in der Nähe und über Bundesstraßen sowie Bahnanlagen der Deutschen Bahn. Gerade Letzteres war bisher oft ein extrem schwieriges Unterfangen.

Ab sofort ist unter bestimmten Voraussetzungen in der offenen und speziellen Kategorie der Überflug von Bahngleisen erlaubt, ohne eine zusätzliche Genehmigung der Deutschen Bahn einzuholen. Ein striktes Flugverbot gilt nur noch in einem „virtuellen Kasten“ von 10 Meter links und rechts sowie 15 Meter über Bahngleisen (siehe Grafik) und über fahrenden Zügen.

Auch Bundesstraßen können nun ohne Sondergenehmigung überflogen werden, sofern der Überflug zügig erfolgt, ein horizontaler Abstand von 50 Metern zu Kraftfahrzeugen eingehalten wird und die Drohne in mindestens 50 Metern Höhe betrieben wird, bezogen auf Flüge außerhalb geschlossener Ortschaften. Bei Bundesstraßen innerorts dürfen fahrende Kraftfahrzeuge (ohne horizontalen Mindestabstand) nicht überflogen werden und das UAV muss mindestens 25 Meter Flughöhe einhalten.

Wie schon bei der Abstandsverringerung im Rahmen der Rehkitzsuche ist auch diese neue Regelung ein kleiner Meilenstein, der die Arbeit vieler Copterpiloten zumindest in Teilen Bayerns deutlich vereinfacht und somit die Praxistauglichkeit der EU-Luftverkehrsordnung erhöht. Alle detaillierten Infos und Voraussetzungen der Allgemeinverfügung finden Sie hier.